Die Regel: § 35a Einkommensteuergesetz
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Privatpersonen nach § 35a EStG 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Für Handwerkerleistungen gilt ein eigener Höchstbetrag von 1.200 Euro.
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten inklusive Fahrtkosten, nicht das Material. Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgen.
Welche Hausmeisterleistungen zählen?
- Treppenhausreinigung und Reinigung von Gemeinschaftsflächen
- Gartenpflege auf dem eigenen Grundstück
- Winterdienst – auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus
- Hauswart- und Hausmeistertätigkeiten
- Kleinreparaturen (als Handwerkerleistung)
Auch Mieter profitieren
Mieter können ihren Anteil an diesen Kosten ebenfalls geltend machen, wenn er aus der Nebenkostenabrechnung hervorgeht. Viele Vermieter weisen die nach § 35a begünstigten Beträge deshalb gesondert aus. Bei Eigentümergemeinschaften erfolgt der Ausweis über die Jahresabrechnung.
Was Sie von uns bekommen
In unseren Rechnungen weisen wir Arbeits- und Materialkosten getrennt aus. So können Sie oder Ihre Hausverwaltung den begünstigten Betrag direkt übernehmen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Beträge und Voraussetzungen können sich ändern – maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage.