Ratgeber

Hausmeisterkosten auf Mieter umlegen: Was ist erlaubt?

Viele Leistungen eines Hausmeisterservice können Vermieter über die Nebenkostenabrechnung weitergeben – aber nicht alle. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.

Die Grundlage: § 2 Betriebskostenverordnung

Welche Kosten ein Vermieter auf Mieter umlegen darf, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Voraussetzung ist immer, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht – meist durch einen Verweis auf die BetrKV.

Für Hausmeisterleistungen sind vor allem diese Positionen relevant:

  • Nr. 8 – Straßenreinigung und Müllbeseitigung (inklusive Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehwegen)
  • Nr. 9 – Gebäudereinigung (z. B. Treppenhaus, Flure, Keller, Fenster in Gemeinschaftsflächen)
  • Nr. 10 – Gartenpflege (Rasen, Hecken, Beete, Spielplätze auf dem Grundstück)
  • Nr. 14 – Hauswart (laufende Betreuungsaufgaben wie Kontrollgänge und Tonnendienst)

Was nicht umlagefähig ist

Nicht umgelegt werden dürfen Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung – also Reparaturen – sowie Verwaltungstätigkeiten. Übernimmt ein Hausmeister auch solche Arbeiten, muss der Vermieter diesen Anteil herausrechnen. Wird das versäumt, können Mieter die Abrechnung angreifen.

Auch einmalige Maßnahmen wie eine Entrümpelung oder eine Grundreinigung nach Sanierung sind in der Regel keine laufenden Betriebskosten.

Praxis-Tipp: getrennte Rechnungspositionen

Am einfachsten ist es, wenn der Dienstleister umlagefähige und nicht umlagefähige Leistungen schon in der Rechnung trennt. Wir weisen Kleinreparaturen und Sonderleistungen deshalb immer separat von Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Hauswarttätigkeit aus.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kommt es auf den Mietvertrag und die aktuelle Rechtsprechung an.

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