Das sagt das Bundesnaturschutzgesetz
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Die Regel schützt brütende Vögel und andere Tiere.
Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs des Jahres entfernen. Vor jedem Schnitt sollte man trotzdem prüfen, ob in der Hecke gebrütet wird – ein besetztes Nest darf nie beschädigt werden.
Der beste Zeitpunkt
- Radikaler Rückschnitt oder Verjüngung: zwischen 1. Oktober und Ende Februar, an frostfreien Tagen.
- Erster Formschnitt: Ende Juni, nach der Hauptbrutzeit vieler Vögel.
- Zweiter Formschnitt bei schnell wachsenden Hecken: im August oder September.
Was gilt bei Hecken an der Grundstücksgrenze?
Hecken an der Grenze zum Nachbarn oder zum Gehweg müssen so geschnitten werden, dass sie nicht auf fremde Flächen oder in den Verkehrsraum ragen. Details zu Abständen und Höhen regelt in Nordrhein-Westfalen das Nachbarrechtsgesetz.
Wir schneiden Hecken in Wuppertal fachgerecht und entsorgen den Grünschnitt – als Einzelauftrag oder im Rahmen der Gartenpflege.